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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand 09.2011

1.         Anwendbarkeit

Für unsere Bestellungen gelten, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, die nachstehenden  Bedingungen. Werden für bestimmte Bestellungen besondere Bedingungen vereinbart oder der Bestellung beigefügt, so gelten die Allgemeinen Bedingungen nachrangig und ergänzend. Anderslautenden Bedingungen des Verkäufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie gelten - auch wenn sie in der Bestellungsannahme genannt werden - nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt, wenn wir ganz oder teilweise die bestellte Ware abnehmen oder Zahlungen leisten. Spätestens mit Beginn der Ausführung unserer Bestellung durch den Verkäufer gelten unsere nachstehenden Bedingungen als anerkannt.

2.         Anfrage
Angebote müssen der Anfrage entsprechen und sind grundsätzlich verbindlich, soweit sich der Anbietende nicht ausdrücklich die Unverbindlichkeit vorbehält. Alle Angebote sind für uns kostenlos. Entschädigung für nicht erteilte Aufträge wird nicht gewährt.

3.         Bestellung
Rechtsverbindlich sind nur schriftlich erteilte Bestellungen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Mit uns als Besteller abgeschlossene Verträge sind stets Fixgeschäfte im Sinne des § 376 Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland.

4.         Preise, Qualitätsfeststellung und Abrechnungsparameter
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Empfangsstelle. Für die endgültige Abrechnung sind bei sämtlichen Lieferungen, insbesondere auch solchen nach Incoterms 2010, die in unserem Lager oder, soweit wir die Ware ohne über unser Lager zu nehmen direkt an unseren Kunden liefern, die bei unserem Kunden durch Voll- und Leerverwiegung des Transportmittels festgestellten Gewichte maßgebend. Übernehmen wir die Ware im Lager des Lieferanten, gilt für die Endabrechnung das nach unserer Abholung der Ware durch Leer- und Vollverwiegung im Lager ermittelte Abgangsgewicht. Hinsichtlich der chemischen und physischen Beschaffenheit der Ware sind bei allen Lieferungen für die Feststellung der gelieferten Qualität und für eine darauf basierende Abrechnung die von uns, oder von einem in unserem Auftrag handelnden Gutachter, festgestellten Werte maßgebend. Etwas anderes gilt nur insoweit, als dass wir Qualitätsangaben oder Zertifikate des Verkäufers ausdrücklich anerkennen. Für die Erstellung des Qualitätsbefundes steht uns eine angemessene Frist zu. Unklare oder fehlerhafte Materialbezeichnungen auf Frachtbriefen und Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu besonderem Widerspruch.

5.         Rechnungserteilung und Zahlung
Die Rechnung ist sofort nach erfolgter Lieferung oder Leistung dreifach gesondert - also nicht mit der Sendung - einzureichen. Über monatliche Lieferungen oder Leistungen ist die Rechnung bis spätestens zum 3. Arbeitstag des folgenden Monats zu erteilen. Teilrechnungen sind als solche zu kennzeichnen. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, gegen Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem uns sämtliche nach dem Vertrag erforderlichen Originaldokumente zugegangen sind und die vollständige Lieferung oder Leistung an uns erbracht wurde. Zu den Zahlungsmitteln gehören nach unserer Wahl auch diskontfähige Eigenakzepte und Kundenwechsel. Bei Zahlung in Eigenakzepten oder Kundenwechseln vergüten wir angemessene Diskontspesen auf der Grundlage des Diskontsatzes der Europäischen Zentralbank gerechnet nach dem Stand am Tage der Wechselhergabe. Rechnungen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, werden frühestens am Ende des dem Rechnungseingang folgenden Monats zu unveränderten Bedingungen und ohne Zinsvergütung beglichen. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die dem Verkäufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden ist. Gegebenenfalls beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeiten fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

6.             Gewährleistung
Der Verkäufer kennt die Zweckbestimmung der Vertragsleistung und leistet Gewähr für deren Tauglichkeit zu dem bestimmten Zweck. Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass seine Lieferung oder Leistung die zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Er haftet weiterhin dafür, dass die Ware nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Die Gewährleistungsfrist erstreckt sich auf ein Jahr nach ordnungsgemäßer Lieferung, soweit nicht etwas anderes vereinbart oder die gesetzliche Frist länger ist. Für versteckte Mängel gilt die doppelte Frist. Ist eine Abnahme der Ware durch uns vorgesehen, beginnt die Gewährleistungsfrist erst nach unserer Abnahmeerklärung. Für innerhalb der Gewährleistung von uns gerügte Mängel verjähren unsere Ansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung), eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung), Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Verkäufer zu verlangen. Unsere gesetzlichen Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Entscheiden wir uns für Nachbesserung, hat der Verkäufer den Mangel unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach oder liegt ein dringender Fall vor, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen, hierzu gehört insbesondere auch die Ersatzbeschaffung von Ware bei anderen Lieferanten (sog. Deckungskauf). Für die nachgebesserte oder ersetzte Lieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Ist der Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln nicht nachgekommen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 Handelsgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland). Für die Anzeige von Mängeln steht uns eine Frist von mindestens 15 Werktagen nach Gefahrübergang gemäß Ziffer 8. dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zu. Der Verkäufer garantiert, dass das gelieferte Material frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen ist. Insoweit ist der Verkäufer zu einer eingehenden Prüfung der Ware vor Lieferung an uns verpflichtet. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durch eine solche abredewidrige Lieferung (radioaktive Kontamination) verursacht werden, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Beseitigung und evtl. Bußgelder zu Lasten des Verkäufers. Außerdem haftet der Verkäufer für

entstehende Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Verkäufer zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet. Verkäufer zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.

7.      Abtretung, Übertrag der Vertragsausführung
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer die Ausführung des Vertrages wie auch seine vertraglichen Ansprüche weder ganz, noch teilweise auf Dritte übertragen. Die Zustimmung zur Abtretung von Ansprüchen werden wir ohne triftigen Grund nicht versagen, wenn unsererseits keine Gegenansprüche bestehen.

8.      Liefertermin, Versand und Gefahrübergang
Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind Fixtermine (vgl. oben Ziffer 3.) und daher unbedingt einzuhalten, andernfalls sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Gewährleistungs- oder Zahlungsfrist. Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlängern, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen. Sofern prompte Lieferung vereinbart war, hat die Lieferung innerhalb von 1 Woche nach Bestellung zu erfolgen. Für jede Sendung sind uns sofort bei Abgang Versandanzeigen einzureichen. Die Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt, unter Aufführung der Einzelgewichte, der Positionen usw., enthalten. Die Transportgefahr trägt der Verkäufer, im Übrigen geht die Gefahr frühestens mit der Übernahme der Ware durch uns an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über. Den richtigen Empfang aller Sendungen hat sich der Verkäufer oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle bescheinigen zu lassen. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang für den Verkäufer, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt. Bei Lieferung frei Empfangsstelle gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen zu Lasten des Verkäufers. Bei Lkw-Anlieferung ist grundsätzlich ein Lieferschein beizufügen.

9.    Allgemeines

Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Werk- und Werklieferverträge. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Die Benutzung unserer Bestellung zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Über den Inhalt unserer Einkaufsverhandlungen und Verträge, insbesondere Materialien, Mengen, Lieferbedingungen und Preise, hat der Verkäufer strengste Vertraulichkeit zu wahren und ist uns bei Verstoß gegen diese Vertraulichkeitspflicht zum Schadensersatz verpflichtet.

10.     Besonderheiten

Für Einkauf von Metallen gelten die Bedingungen des Deutschen Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e. V., in der jeweils gültigen neuesten Fassung; der Inhalt dieser Bedingungen wird beim Verkäufer als bekannt vorausgesetzt. Wir sind bereit, über den Inhalt dieser Bedingungen den Verkäufer auf Anforderung jederzeit zu informieren.

11.       Haftung
Gegen uns oder unsere Mitarbeiter gerichtete Schadensersatzansprüche sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

12.     Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendung deutschen Rechts
Erfüllungsort ist für die Lieferung oder Leistung die von uns bezeichnete Empfangsstelle, Zahlungsort ist Duisburg in der      Bundesrepublik Deutschland oder der Sitz der bestellenden Geschäftsstelle. Als Gerichtsstand wird - unbeschadet unseres Rechts, Klage an jedem gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben - Duisburg in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Das gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens (§§ 688 ff Zivilprozessordnung der Bundesrepublik Deutschland). Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland an unserem Sitz.

 


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